Rechtsmittelfrist und Fristwiederherstellungsgründe
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom 8. August 2023 eingetreten ist. 3.1 Die Steuerverwaltung führt im Zuge ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023 aus, die Rechtsmittelfrist sei durch die verspätete Rekurseingabe der Beschwerdeführer nicht eingehalten worden, ferner sei die Eingabe unvollständig gewesen. Es sei Sache der Vertreterin der Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass notwendige Prozessschritte auch bei allfälligen Ferienabwesenheiten vorgenommen werden können. Zur Auslösung der Rechtsmittelfrist sei sodann relevant, wann eine Sendung in den Machtbereich der Empfängerin gelangt sei. Dies sei am 8. Juli 2023 geschehen, weshalb die Frist am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet habe. Organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheiten seien darüber hinaus keine Gründe zur Wiederherstellung der Frist. 3.2 Die Beschwerdeführer machen mit Stellungnahme vom 22. September 2023 im Wesentlichen geltend, den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 10. Juli 2023 erhalten zu haben. Aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten habe dieser ausserdem erst ab dem 2. August 2023 studiert und besprochen werden können. Weiter habe die Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, dass bei einer verbesserten Eingabe bis zum 9. August die Frist gewahrt werde. Im Zuge ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2023 führen die Beschwerdeführer weiter an, es sei weder belegt, dass der Entscheid vom 7. Juli 2023 am 8. Juli 2023 im Postfach eingetroffen sei noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich gewesen sei. Der "Track & Trace"-Auszug bestätige lediglich, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postamt Basel eingetroffen sei. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid in den Sommerferien ergangen sei. Damit habe die Steuerverwaltung in Kauf genommen, dass die Einhaltung der Frist aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten nicht möglich sei. Dies gelte umso mehr, als die Steuerverwaltung vorgängig 42 Monate für den Entscheid benötigt habe. Die Vorinstanz berücksichtige diese Tatsachen im Urteil vom 3. November 2023 jedoch nicht. 3.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 3. November 2023 fest, die Eingabe vom 8. August 2023 habe nicht den Anforderungen an eine Rekurseingabe entsprochen. Die verbesserte Eingabe vom 9. August 2023 sei sodann nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung am 8. Juli 2023 mittels A-Post Plus zugestellt worden. Die 30-tägige Frist gemäss § 124 Abs. 1 StG habe somit am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet. Da die Eingabe der Beschwerdeführer erst am 8. August 2023 beziehungsweise am 9. August 2023 der Post übergeben worden sei, sei der Rekurs verspätet erhoben worden. Folglich werde auf diesen nicht eingetreten. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, sie beachte vorliegend die einschlägige bundesgerichtliche Praxis. Gemäss der Sendungsverfolgung sei der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 via das entsprechende Postfach zugestellt worden. Durch die Beschwerdeführer würden keinerlei Umstände geltend gemacht, welche eine fehlerhafte Zustellung durch die Post darlegten. Die Zustellung des Entscheids während der Sommerferien habe alsdann keine Auswirkung auf nicht erstreckbare gesetzliche Fristen. Aus dem Telefonat mit der Gerichtsschreiberei könne ferner nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, da in diesem Gespräch keine verbindliche Aussage über das Ende der Rekursfrist getätigt worden sei. Fristwiederherstellungsgründe würden zum einen nicht von den Beschwerdeführern vorgebracht, lägen zum anderen aber ohnehin nicht vor. 4.1 Nach § 124 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Für die Berechnung der Frist gilt § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft (GOG) vom 22. Februar 2001. Gemäss dieser Bestimmung wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztätig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 GOG). 4.2 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (Aoder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wird und sich damit in ihrem Verfügungsbereich befindet. Die Adressatin muss sie ferner nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 5.3). Solche Vorschriften bestehen vorliegend jedoch nicht. Für den Beginn des Fristenlaufs ist es ferner unbeachtlich, ob die Zustellung an einem Samstag oder unter der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Adressatin in geschäftlicher Funktion tätig ist und ihre Post an einem Samstag nicht bearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2). Schliesslich haben sich vertretene Beschwerdeführer das Verhalten ihrer Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. 4.3 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (BGE 142 III 599 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Mittels dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" ist es möglich, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 4.4 Vorliegend wurde den Beschwerdeführern der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss Auszug aus dem "Track & Trace" am 8. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführer führen an, die Post bestätige weder, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postfach lag noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich war. Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert haben könnte und der Entscheid entgegen der Sendungsverfolgung erst später zugestellt worden wäre. Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung (vgl. E. 4.3 hiervor) wird durch diese Vorbringen nicht erschüttert. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage einen Zustellfehler zu Recht verneint. Es ist daher festzuhalten, dass der Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 ordnungsgemäss zugegangen ist. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 9. Juli 2023 und endete am 7. August 2023. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. August 2023 bzw. 9. August 2023 gingen jedoch erst nach dem 7. August 2023 beim Steuergericht ein. Nach dem Gesagten steht auf jeden Fall fest, dass die Beschwerdeführer die gesetzliche Rekursfrist nicht eingehalten haben. Daran ändern auch die Umstände, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer wochenends nicht arbeitet, den Posteingang nicht kontrolliert oder ferienbedingt die Post nicht zu bearbeiten vermag, nichts. Vielmehr sind die Handlungen ihrer Vertreterin den Beschwerdeführern zuzurechnen. 5.1 Es ist demnach einzig zu prüfen, ob aufgrund der Zustellung des Entscheids während der Sommerferien und der langen Verfahrensdauer ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, welchen die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. 5.2 Bei der Rekursfrist gemäss § 124 Abs. 1 StG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rekursrechts führt. Auf verspätete Rekurse wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe eingetreten. Im Rekursverfahren bezüglich der Staatssteuer gelten für die Fristwiederherstellung die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung (vgl. § 130 StG), welche in § 23 VPO wiederum auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verweist. Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Grund die Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen sind, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. dazu Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 133 DBG). In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6). Die Beschwerdeführer haben im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern eine Vertretung beigezogen. Eine Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder die Pflichtigen selber noch ihre Vertretung die Säumnis zu vertreten haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Nach der Praxis und der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen. Entsprechend können nur klare Schuldlosigkeit der pflichtigen Person und ihrer Vertretung zur Fristwiederherstellung führen (Urteile des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 und 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3). Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen.; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1). 5.3 In formeller Hinsicht setzt die Fristwiederherstellung ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist (KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2). Die Beschwerdeführer stellen weder in ihrer Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist noch ist ein solches aus den Verfahrensakten ersichtlich. Schliesslich ergibt sich auch aus der materiellen Begründung der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund, weshalb auch ein formell korrekt gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte abgewiesen werden müssen. Auch eine lange Verfahrensdauer hat von vornherein keinen Einfluss auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels, weshalb die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Zum Verhinderungsfall der Ferienabwesenheiten äussert sich das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass diese grundsätzlich keine materiellobjektiven Hinderungsgründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr müssen juristische Personen an ihrem Rechtsdomizil jederzeit für die Behörden erreichbar sein. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat sich als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann. Generell wird von Verfahrensbeteiligten verlangt, dass sie ihre Post regelmässig kontrollieren oder bei längerer Abwesenheit eine Vertretung beauftragen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 2.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.2; Martin Zweifel / Hugo Casanova / Michael Beusch / Silvia Hunziker , Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich 2018, § 8 N 17). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die Beschwerdeführer das Einspracheverfahren eingeleitet hatten und deswegen jederzeit mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen beziehungsweise Entscheiden der Steuerverwaltung rechnen mussten. Das Fristversäumnis ist demnach selbstverschuldet. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht.
E. 6 Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer im Rahmen des Instituts des Vertrauensschutzes auf die angebliche Aussage der Vorinstanz in einem telefonischen Gespräch vom 9. August 2023, die Rekursfrist habe noch nicht geendet, vertrauen durften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dafür vorausgesetzt, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des berechtigten Vertrauens in die behördliche Zusicherung. Die Beschwerdeführer bestreiten nämlich nicht, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht im Besitz der entsprechenden Akten war. Eine dem Vertrauensschutz unterliegende Zusicherung der Fristwahrung ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und der allgemeinen Auskunftspraxis der hiesigen Gerichte – insbesondere ohne vorgängigen Erhalt und Konsultation der betroffenen Verfahrensakten – weder möglich noch gewollt. Unabhängig davon ist den Beschwerdeführern durch die fragliche Aussage der Vorinstanz kein Nachteil entstanden, weil die Rekursfrist im Zeitpunkt des hiervor beschriebenen Telefonats bereits abgelaufen war. Es war den Beschwerdeführern daher faktisch unmöglich, aufgrund des Telefonats nachteilige Dispositionen zu treffen. Im Ergebnis können die Beschwerdeführer aus dem Telefonat vom 9. August 2023 keinen Vertrauensschutz ableiten, womit die Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel und damit insgesamt abzuweisen ist.
E. 7 Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 29. Mai 2024 (810 23 306) Steuern- und Kausalabgaben Rechtsmittelfrist und Fristwiederherstellungsgründe Besetzung Vorsitzender Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichter Stefan Schulthess, Markus Clausen, Daniel Häring, Kantonsrichterin Ana Dettwiler , Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger Beteiligte A. und B. , Beschwerdeführer, vertreten durch RIMAMED Treuhand AG, Basel gegen Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (Abteilung Steuergericht) , Vorinstanz Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegnerin Einwohnergemeinde C. , Beigeladene Betreff Nach- und Strafsteuer betreffend Staats- und Gemeindesteuer 2009-2015 (Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts des Kantons Basel- Landschaft, Abteilung Steuergericht, vom 3. November 2023) A. Mit Verfügung vom 28. November 2019 erhob die Steuerverwaltung Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) für die Steuerjahre 2009 bis 2015 bei A. und B. , wohnhaft in C. , Nachsteuern und Steuerbussen betreffend die Staats- und Gemeindesteuer. B. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 erhoben die Steuerpflichtigen, vertreten durch die RIMAMED Treuhand AG mit Sitz in Basel, Einsprache gegen die Nach- und Strafsteuerverfügung vom 28. November 2019. Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023 wies die Steuerverwaltung die Einsprache betreffend die Staats- und Gemeindesteuern ab. C. Mit Eingabe vom 8. August 2023 erhob die Vertreterin der Pflichtigen beim Steuergericht Basel-Landschaft (Steuergericht) Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2023. D. Mit Telefonat vom 9. August 2023 machte das Steuergericht die Vertreterin der Rekurrenten darauf aufmerksam, dass die Eingabe vom 8. August 2023 nicht den Anforderungen an eine Rekurseingabe entspreche. Am selben Tag reichten die Rekurrenten erneut einen Rekurs ein. E. Mit Verfügung vom 25. August 2023 stellte das Steuergericht fest, dass die 30-tätige Rekursfrist nicht eingehalten sei und erteilte den Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 22. September 2023 machten A. und B. geltend, den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 10. Juli 2023 erhalten zu haben. F. Mit Urteil vom 3. November 2023 trat das Steuergericht zufolge fehlender Fristwahrung nicht auf den Rekurs von A. und B. vom 8. August 2023 ein. G. Dagegen erhoben A. und B. , nach wie vor vertreten durch die RIMAMED Treuhand AG, mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Einsprache (recte Beschwerde) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie lassen zusammengefasst ausführen, dass ihr Rekurs vor dem Steuergericht rechtzeitig erfolgt sei. H. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 lässt sich die Steuerverwaltung vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2023 lässt sich das Steuergericht vernehmen und beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Ausführungen wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Am 18. Januar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und verfügt, dass die Verfahren Nr. 810 23 306 und Nr. 810 23 307 zusammen behandelt werden. K. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 131 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) vom 7. Februar 1974 können Entscheide des Steuergerichts mit der verwaltungsrechtlichen Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. § 131 Abs. 2 lit. a StG). Da sämtliche formelle Voraussetzungen gemäss § 131 StG und den §§ 43 ff. des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (Verwaltungsprozessordnung, VPO) vom 16. Dezember 1993 erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 1.2 Mit der Beschwerde in Steuersachen können gemäss § 45 Abs. 2 VPO alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt im vorliegenden Fall somit volle Kognition zu. 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs der Beschwerdeführer vom 8. August 2023 eingetreten ist. 3.1 Die Steuerverwaltung führt im Zuge ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2023 aus, die Rechtsmittelfrist sei durch die verspätete Rekurseingabe der Beschwerdeführer nicht eingehalten worden, ferner sei die Eingabe unvollständig gewesen. Es sei Sache der Vertreterin der Beschwerdeführer, sich so zu organisieren, dass notwendige Prozessschritte auch bei allfälligen Ferienabwesenheiten vorgenommen werden können. Zur Auslösung der Rechtsmittelfrist sei sodann relevant, wann eine Sendung in den Machtbereich der Empfängerin gelangt sei. Dies sei am 8. Juli 2023 geschehen, weshalb die Frist am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet habe. Organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferienabwesenheiten seien darüber hinaus keine Gründe zur Wiederherstellung der Frist. 3.2 Die Beschwerdeführer machen mit Stellungnahme vom 22. September 2023 im Wesentlichen geltend, den Entscheid der Steuerverwaltung erst am 10. Juli 2023 erhalten zu haben. Aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten habe dieser ausserdem erst ab dem 2. August 2023 studiert und besprochen werden können. Weiter habe die Vorinstanz telefonisch mitgeteilt, dass bei einer verbesserten Eingabe bis zum 9. August die Frist gewahrt werde. Im Zuge ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2023 führen die Beschwerdeführer weiter an, es sei weder belegt, dass der Entscheid vom 7. Juli 2023 am 8. Juli 2023 im Postfach eingetroffen sei noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich gewesen sei. Der "Track & Trace"-Auszug bestätige lediglich, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postamt Basel eingetroffen sei. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass der Entscheid in den Sommerferien ergangen sei. Damit habe die Steuerverwaltung in Kauf genommen, dass die Einhaltung der Frist aufgrund ferienbedingter Abwesenheiten nicht möglich sei. Dies gelte umso mehr, als die Steuerverwaltung vorgängig 42 Monate für den Entscheid benötigt habe. Die Vorinstanz berücksichtige diese Tatsachen im Urteil vom 3. November 2023 jedoch nicht. 3.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid vom 3. November 2023 fest, die Eingabe vom 8. August 2023 habe nicht den Anforderungen an eine Rekurseingabe entsprochen. Die verbesserte Eingabe vom 9. August 2023 sei sodann nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung sei den Beschwerdeführern gemäss der Sendungsverfolgung am 8. Juli 2023 mittels A-Post Plus zugestellt worden. Die 30-tägige Frist gemäss § 124 Abs. 1 StG habe somit am 9. Juli 2023 zu laufen begonnen und am 7. August 2023 geendet. Da die Eingabe der Beschwerdeführer erst am 8. August 2023 beziehungsweise am 9. August 2023 der Post übergeben worden sei, sei der Rekurs verspätet erhoben worden. Folglich werde auf diesen nicht eingetreten. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, sie beachte vorliegend die einschlägige bundesgerichtliche Praxis. Gemäss der Sendungsverfolgung sei der angefochtene Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 via das entsprechende Postfach zugestellt worden. Durch die Beschwerdeführer würden keinerlei Umstände geltend gemacht, welche eine fehlerhafte Zustellung durch die Post darlegten. Die Zustellung des Entscheids während der Sommerferien habe alsdann keine Auswirkung auf nicht erstreckbare gesetzliche Fristen. Aus dem Telefonat mit der Gerichtsschreiberei könne ferner nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden, da in diesem Gespräch keine verbindliche Aussage über das Ende der Rekursfrist getätigt worden sei. Fristwiederherstellungsgründe würden zum einen nicht von den Beschwerdeführern vorgebracht, lägen zum anderen aber ohnehin nicht vor. 4.1 Nach § 124 Abs. 1 StG kann der Steuerpflichtige gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen nach Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Für die Berechnung der Frist gilt § 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden Basel-Landschaft (GOG) vom 22. Februar 2001. Gemäss dieser Bestimmung wird der Tag, an welchem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt und fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet die Frist am darauffolgenden Werktag. Als Feiertage im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Tage, an denen die Büros der kantonalen Verwaltung ganztätig geschlossen sind (§ 46 Abs. 2 GOG). 4.2 Bedeutsam für die Frage der Fristwahrung ist zunächst der Beginn des Fristenlaufs. Verfügungen und Entscheide gelten als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich. Gemäss ständiger Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (Aoder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach der Adressatin gelegt wird und sich damit in ihrem Verfügungsbereich befindet. Die Adressatin muss sie ferner nicht zwangsläufig tatsächlich in Empfang nehmen; es genügt, wenn sie in ihren Machtbereich gelangt und sie demzufolge von der Sendung Kenntnis nehmen kann (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2). Nur wenn besondere Zustellvorschriften bestehen (wie etwa die in Art. 85 Abs. 2 StPO vorgesehene Zustellung gegen Empfangsbestätigung), genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt (KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 5.3). Solche Vorschriften bestehen vorliegend jedoch nicht. Für den Beginn des Fristenlaufs ist es ferner unbeachtlich, ob die Zustellung an einem Samstag oder unter der Woche erfolgt. Dies gilt auch, wenn die Adressatin in geschäftlicher Funktion tätig ist und ihre Post an einem Samstag nicht bearbeitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_855/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2). Schliesslich haben sich vertretene Beschwerdeführer das Verhalten ihrer Rechtsvertretung anrechnen zu lassen. 4.3 Bei der Versandmethode "A-Post Plus" versieht die Post den Brief mit einer Nummer und spediert ihn ähnlich wie einen eingeschriebenen Brief. Die Zustellung wird elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Damit beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E. 3.2.2; 2C_882/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1). Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (BGE 142 III 599 E 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Mittels dem elektronischen Suchsystem "Track & Trace" ist es möglich, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Direkt bewiesen wird mit einem "Track & Trace"-Auszug allerdings nicht, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2). Eine fehlerhafte Postzustellung ist allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint. Auf die Darstellung des Adressaten, dass eine fehlerhafte Postzustellung vorliegt, ist daher abzustellen, wenn seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht, wobei sein guter Glaube zu vermuten ist (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Rein hypothetische Überlegungen des Empfängers genügen dabei nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_165/2015 vom 21. Februar 2015 E. 2.3). Auch die nie auszuschliessende Möglichkeit von Zustellfehlern genügt für sich allein nicht. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_16/2019 vom 10. Januar 2019 E. 3.2). 4.4 Vorliegend wurde den Beschwerdeführern der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung gemäss Auszug aus dem "Track & Trace" am 8. Juli 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführer führen an, die Post bestätige weder, dass der Entscheid am 8. Juli 2023 im Postfach lag noch, dass das Postfach am Wochenende zugänglich war. Die Beschwerdeführer zeigen in ihrer Beschwerde jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die Postzustellung im vorliegenden Fall nicht einwandfrei funktioniert haben könnte und der Entscheid entgegen der Sendungsverfolgung erst später zugestellt worden wäre. Die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung (vgl. E. 4.3 hiervor) wird durch diese Vorbringen nicht erschüttert. Die Vorinstanz hat bei dieser Ausgangslage einen Zustellfehler zu Recht verneint. Es ist daher festzuhalten, dass der Einspracheentscheid am 8. Juli 2023 ordnungsgemäss zugegangen ist. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 9. Juli 2023 und endete am 7. August 2023. Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 8. August 2023 bzw. 9. August 2023 gingen jedoch erst nach dem 7. August 2023 beim Steuergericht ein. Nach dem Gesagten steht auf jeden Fall fest, dass die Beschwerdeführer die gesetzliche Rekursfrist nicht eingehalten haben. Daran ändern auch die Umstände, dass die Vertreterin der Beschwerdeführer wochenends nicht arbeitet, den Posteingang nicht kontrolliert oder ferienbedingt die Post nicht zu bearbeiten vermag, nichts. Vielmehr sind die Handlungen ihrer Vertreterin den Beschwerdeführern zuzurechnen. 5.1 Es ist demnach einzig zu prüfen, ob aufgrund der Zustellung des Entscheids während der Sommerferien und der langen Verfahrensdauer ein Fristwiederherstellungsgrund vorliegt, welchen die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. 5.2 Bei der Rekursfrist gemäss § 124 Abs. 1 StG handelt es sich um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist, die bei Versäumnis zur Verwirkung des Rekursrechts führt. Auf verspätete Rekurse wird nur bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz vorgesehener Fristwiederherstellungsgründe eingetreten. Im Rekursverfahren bezüglich der Staatssteuer gelten für die Fristwiederherstellung die Vorschriften der Verwaltungsprozessordnung (vgl. § 130 StG), welche in § 23 VPO wiederum auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 verweist. Nach § 5 Abs. 5 VwVG BL kann eine Partei, die unverschuldet verhindert gewesen ist, fristgemäss zu handeln, innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung der Frist verlangen. Eine Wiederherstellung der Frist fällt somit nur in Betracht, wenn das Fristversäumnis auf unabwendbare, unverschuldete Hindernisse zurückzuführen ist. Entscheidend ist dabei, dass der Grund die Pflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und diese nicht in der Lage gewesen sind, die nötigen Schritte zur Fristwahrung rechtzeitig vorzunehmen (vgl. dazu Martin Zweifel / Silvia Hunziker , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 133 DBG). In Frage kommen Fälle plötzlicher schwerer Krankheit der Betroffenen, pflichtwidriges Verhalten der Post, Epidemien oder Katastrophenfälle. Nicht ausreichend sind blosse organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesgerichts 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2; KGE VV vom 17. Mai 2021 [810 20 289] E. 6). Die Beschwerdeführer haben im Rechtsmittelverfahren nicht selber gehandelt, sondern eine Vertretung beigezogen. Eine Fristwiederherstellung wird nur gewährt, wenn weder die Pflichtigen selber noch ihre Vertretung die Säumnis zu vertreten haben (Urteile des Bundesgerichts 2C_331/2008 vom 27. Juni 2008 E. 2 und 2C_220/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4). Nach der Praxis und der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen. Entsprechend können nur klare Schuldlosigkeit der pflichtigen Person und ihrer Vertretung zur Fristwiederherstellung führen (Urteile des Bundesgerichts 2C_401/2007 vom 21. Januar 2008 E. 3.3 und 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3). Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (Urteil des Bundesgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen.; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.1). 5.3 In formeller Hinsicht setzt die Fristwiederherstellung ein begründetes Gesuch voraus, welches innert zehn Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu stellen ist (KGE VV vom 29. Dezember 2022 [810 22 280] E. 2.2). Die Beschwerdeführer stellen weder in ihrer Beschwerde ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist noch ist ein solches aus den Verfahrensakten ersichtlich. Schliesslich ergibt sich auch aus der materiellen Begründung der Beschwerdeführer kein Fristwiederherstellungsgrund, weshalb auch ein formell korrekt gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte abgewiesen werden müssen. Auch eine lange Verfahrensdauer hat von vornherein keinen Einfluss auf den Fristenlauf eines Rechtsmittels, weshalb die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Zum Verhinderungsfall der Ferienabwesenheiten äussert sich das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung dahingehend, dass diese grundsätzlich keine materiellobjektiven Hinderungsgründe darstellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_75/2022 vom 15. Februar 2022 E. 3.2.2, mit weiteren Hinweisen). Vielmehr müssen juristische Personen an ihrem Rechtsdomizil jederzeit für die Behörden erreichbar sein. Die Vertreterin der Beschwerdeführer hat sich als juristische Person so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann. Generell wird von Verfahrensbeteiligten verlangt, dass sie ihre Post regelmässig kontrollieren oder bei längerer Abwesenheit eine Vertretung beauftragen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1670/2006 vom 23. Oktober 2008 E. 2.2; KGE VV vom 24. November 2021 [810 21 113] E. 6.2; Martin Zweifel / Hugo Casanova / Michael Beusch / Silvia Hunziker , Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl., Zürich 2018, § 8 N 17). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die Beschwerdeführer das Einspracheverfahren eingeleitet hatten und deswegen jederzeit mit der Zustellung von fristauslösenden Verfügungen beziehungsweise Entscheiden der Steuerverwaltung rechnen mussten. Das Fristversäumnis ist demnach selbstverschuldet. Eine Wiederherstellung der Frist kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. 6. Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer im Rahmen des Instituts des Vertrauensschutzes auf die angebliche Aussage der Vorinstanz in einem telefonischen Gespräch vom 9. August 2023, die Rekursfrist habe noch nicht geendet, vertrauen durften. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dafür vorausgesetzt, dass die Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend fehlt es an der Voraussetzung des berechtigten Vertrauens in die behördliche Zusicherung. Die Beschwerdeführer bestreiten nämlich nicht, dass die Vorinstanz im zu beurteilenden Zeitpunkt nicht im Besitz der entsprechenden Akten war. Eine dem Vertrauensschutz unterliegende Zusicherung der Fristwahrung ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und der allgemeinen Auskunftspraxis der hiesigen Gerichte – insbesondere ohne vorgängigen Erhalt und Konsultation der betroffenen Verfahrensakten – weder möglich noch gewollt. Unabhängig davon ist den Beschwerdeführern durch die fragliche Aussage der Vorinstanz kein Nachteil entstanden, weil die Rekursfrist im Zeitpunkt des hiervor beschriebenen Telefonats bereits abgelaufen war. Es war den Beschwerdeführern daher faktisch unmöglich, aufgrund des Telefonats nachteilige Dispositionen zu treffen. Im Ergebnis können die Beschwerdeführer aus dem Telefonat vom 9. August 2023 keinen Vertrauensschutz ableiten, womit die Beschwerde auch unter diesem Blickwinkel und damit insgesamt abzuweisen ist. 7. Es bleibt noch über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.